Denkt man an eine Rund-um-die-Uhr-Betreung eines Menschen in den eigenen vier Wänden, hat sich der Begriff der 24-Stunden-Pflege im allgemeinen Sprachgebrauch durchgesetzt. Rechtlich muss die Bezeichnung aber genaugenommen 24-Stunden-Betreuung lauten, da die Tätigkeiten Pflege und Betreuung wesentliche Unterschiede aufweisen. In den meisten Fällen einer 24h Betreuung ist von Hilfsleistungen durch die Betreuungsperson auszugehen: Führen des Haushalts, Hilfe beim Anziehen, Essen, usw. Nur wenn ein erhöhter Pflegebedarf notwendig ist, muss auch die Fachkraft entsprechende Pflegefachkenntnisse vorweisen können. Dadurch ergeben sich zwangsläufig erhöhte Kosten.

Die genaue Definition – und somit Unterscheidung zwischen Betreuung und Pflege – findet sich im Hausbetreuungsgesetz:

Betreuung: Hilfestellung insbesondere bei der Haushaltsführung (darunter haushaltsnahe Dienstleisungen wie Kochen, Reinigungstätigkeiten oder die Betreuung von Tieren und Pflanzen) der Lebensführung (etwa Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen) und Gesellschafterfunktion (beispielsweise das Führen von Unterhaltungen)

Hinweis: Eine Förderung für eine Personenbetreuung wird nur dann gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen / Qualifikationen erfüllt werden.
Hinweis: Einer Betreuungskraft können Pflegeaufgaben temporär übertragen werden. Dies muss von einem Arzt oder einer diplomierten Pflegekraft genehmigt werden.

Pflege: Tätigkeiten, die dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) unterliegen. Dies inkludiert zum Beispiel das Verabreichen von Medikamenten oder das Setzen von Spritzen.

Hinweis: Für Familienangehörige gilt diese Unterscheidung nicht. Sie dürfen sowohl betreuende, als auch pflegende Tätigkeiten durchführen.