Zu den Aufgaben bzw. zum Kompetenzbereich der BetreuerInnen gehören unter anderem:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Einkaufen, Kochen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern) etc…
  • Unterstützung bei der Lebensführung: Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen.
  • Gesellschafterfunktion: Gesellschaft leisten, Führen von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten.
  • Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über die getätigten Ausgaben für die betreute Person.
  • Praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel, beispielsweise einen Urlaub oder einen vorübergehenden Krankenhausaufenthalt.

Sofern keine medizinischen bzw. pflegerischen Gründe dagegen sprechen, dürfen Sie auch die folgenden Tätigkeiten durchführen:

  • Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme.
  • Unterstützung bei der Körperpflege.
  • Unterstützung beim An- und Auskleiden.
  • Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten.
  • Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen,Niedersetzen und Gehen, Transfer.

Folgende Tätigkeiten dürfen von BetreuerInnen nur übernommen werden, wenn die Tätigkeiten von einer diplomierten Pflegefachkraft bzw. einer Ärztin/einem Arzt delegiert/übertragen wurden:

Jegliche pflegerische Tätigkeiten.

Folgende ärztliche Tätigkeiten:

  • Verabreichung von Medikamenten,
  • Anlegen von Bandagen und Verbänden, Anführung des Verbindens von Dekubiti mit Allevyn, Grasolind, Inadine Wundauflagen oder Beta-Isodona,
  • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
  • Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
  • einfache Licht- und Wärmeanwendungen sowie
  • weitere einzelne ärztliche Tätigkeiten, sofern diese einen zu den in den genannten Tätigkeiten vergleichbaren Schwierigkeitsgrad oder vergleichbare Anforderungen aufweisen.

Diese pflegerischen und ärzlichen Tätigkeiten sind zeitlich auf das Betreuungsverhältnis beschränkt und müssen durch ein Protokoll vom Betreuungspersonal schriftlich festgehalten werden. Ebenso ist die Übertragung der Rechte schriftlich festzuhalten.

Wird die 24h Betreuung von einer diplomierten Pflegfachkraft durchgeführt, kann die Übertragung in Teilen entfallen.

Vgl Sozialministeriumservice