1) Selbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft

Die Betreuunsperson ist selbstständig tätig und stellt dem zu pflegenden oder den Angehörigen direkt Rechnungen aus. Die Person muss vorab eine Schritte durchführen:

  • Gewerbeanmeldung: Die betreuende Person muss das freie Gewerbe „Personenbetreuung“ anmelden. Dies kann bei der Bezirkshauptmannschaft oder in Wien bei den Magistraten erfolgen. Persönlich oder schriftlich.
  • Finanzamt Meldung: Die Betreuungsperson muss innerhalb eines Monats eine Anzeige der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt durchführen. [Musterformular]
  • Sozialversicherung Meldung: Innerhalb eines Monats muss die Meldung des Versicherungsbeginns bei der SVA (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) erfolgen. Die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung wird im jeweiligen Bundesland per FAX oder Post eingebracht [Formular].
  • Abschluss eines Werkvertrages: mit der zu betreuenden Person, einem Sachwalter oder einem Angehörigen wird ein Werkvertrag („Personenbetreuungsvertrag) abgeschlossen

Hinweis: Damit der zu Pflegende, bzw die Angehörigen einen positiven Förderungsentscheid erhalten können, müssen diese Punkte unbedingt von der Betreuungsperson durchgeführt worden sein. Dies wird in der Regal auch von der vermittelden Agentur durchgeführt. Da es hier öfter zu Unklarheiten kam, wurde dies per Gesetz geregelt.

2) Unselbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft

Bei diesem Modell wird die Betreuungsperson von der zu betreuenden Person unselbstständig beschäftigt („angestellt“). Dies führt zu notwendigen Aufgaben auf Arbeitgeberseite (zu betreuende Person oder Angehörige):

  • Abschluss eines Arbeitsvertrages
  • Anmeldung des Arbeitsnehmers/In bei der Sozialversicherung

Arbeitsvertrag

In diesem Vertrag (Muster: [Personenbetreunng Werkvertrag]) werden die wesentlichen Punkte wie Aufgaben und Pflichten aber auch Entgelte geregelt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Ebenso muss ein Dienstzettel ausgefüllt und unterzeichnet werden.

Es gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Hausgehilfen und Hausangestellengesetzes (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.). Auch sind die Mindestlöhne für Hausgehilfen zu beachten.

Sozialversicherung
Vor Dienstantritt muss die Betreuungsperson bei der Sozialversicherung (GKK) angemeldet werden. Dazu benötigen sie den Arbeitsvertrag und den Dienstzettel.

3) Betreuung über ein Trägermodell

Hier erfolgt die Betreuung über eine Trägergesellschaft oder eine Organisation. Eine Anstellung durch den Pflegebedürftigen, als auch die Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung durch die Betreuungsperson kann hier entfallen. Sämtliche Melde- und Mitteillungsverpflichtungen bezüglich der Tätigkeit der Personenbetreuung werden von den Organisationen durchgeführt.

Fazit

Aus Sicht der zu betreuenden Person bedeutet das Modell 2 den größten administrativen Aufwand und auch erhöhte Kosten. Diese Mehraufwendungen werden durch eine erhöhte Förderung zum Teil kompensiert. (maximal 800 Euro/Monat bei zwei Betreuern. siehe Förderungen)

Die Meldeverpflichtungen bei Modell 1 liegen bei der Betreuungskraft, bei dem Modell bei der Organisation. Bei beidem Modellen sind sind Förderungen bis maximal 225 Euro/Monat bei zwei Betreuern möglich. Diese Förderung hat der zu Pflegende innerhalb eines Monats einzureichen.